International Association for the Study of Popular Music Deutschland-Austria-Confoederation Helvetica (IASPM D-A-CH)

1. Name und Sitz

1.1 Die “International Association for the Study of Popular Music Deutschland-Austria-Confoederatio Helvetica” (IASPM D-A-CH) ist der deutschsprachige Zweig der “International Association for the Study of Popular Music” (IASPM). Das Akronym D-A-CH steht für die drei Länder Deutschland, Österreich und die Schweiz.

1.2 IASPM D-A-CH ist ein eingetragener Verein nach deutschem Recht mit Sitz in Berlin.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Ziel und Aufgaben

Zu den Aufgaben des Vereins gehören:

2.1 Ziel der IASPM D-A-CH ist es, der deutschsprachigen Erforschung und Vermittlung populärer Musik ein international, interdisziplinär und interprofessionell ausgerichtetes Kommunikationsforum und eine organisatorische Plattform zu bieten.

2.2 die Bereitstellung eines Forums, in dem alle mit der Erforschung populärer Musik befassten Personen Informationen über ihre Arbeit austauschen können;

2.3 die regelmäßige Organisation und Durchführung von Konferenzen und Workshops;

2.4 die Verbreitung von Informationen über Forschungen zu allen Themen der populären Musik über die Website der IASPM D-A-CH und andere Medien;

2.5 die Unterstützung bei der Entwicklung und Durchführung von Forschungsprojekten zu allen Themen populärer Musik;

2.6 die nachhaltige Verankerung populärer Musik in Forschung und Lehre an deutschsprachigen Universitäten und Hochschulen;

2.7 die Bereitstellung von Informationen über Quellenmaterial und Fördermöglichkeiten im Bereich der Erforschung populärer Musik und die Förderung ihrer Entwicklung.

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.

3.2 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Vollversammlung.

3.3 Folgende Formen der Mitgliedschaft existieren: eine volle individuelle Mitgliedschaft und eine ermäßigte individuelle Mitgliedschaft für Studierende, Auszubildende, Arbeitslose und Rentner/innen (Nachweis erforderlich).

3.4 Die Mitgliedschaft beinhaltet auch eine Mitgliedschaft in IASPM. IASPM erhält jährlich von dem/der Schatzmeister/in/Mitgliedersekretär/in eine Übersicht der Mitglieder. Die von IASPM D-ACH eingesammelten Teilbeträge für die Mitgliedschaft im IASPM werden jährlich an das Konto von IASPM überwiesen. Mitglieder mit einer bereits bestehenden Mitgliedschaft in einem anderen IASPM-Branch zahlen einen ermäßigten Mitgliedschaftsbeitrag bei IASPM D-A-CH, bei dem der IASPM-Beitrag
abgezogen ist.

3.5 Die Mitgliedschaft kommt durch die Zahlung des jeweils fälligen Mitgliedschaftsbeitrages zustande und wird durch den Erhalt einer Mitgliedschaftsbestätigung bescheinigt.

3.6 Beendigung der Mitgliedschaft

3.6.1 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

3.6.2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

3.6.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

3.6.4 Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Jedes Mitglied hat das Recht, an der Arbeit des Vereins aktiv mitzuwirken und an den Veranstaltungen teilzunehmen.

4.2 Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

4.3 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig den Mitgliedsbeitrag zu leisten.

5. Organe

Die Vereinigung umfasst die folgenden Organe:

  • die Vollversammlung,

  • der Vorstand,

  • der Beirat.

6. Die Vollversammlung

6.1 Oberstes Organ ist die Vollversammlung. Alle Mitglieder der IASPM D-A-CH sind berechtigt, an der Vollversammlung teilzunehmen.

6.2 Die Vollversammlung wird alle zwei Jahre vom Vorstand einberufen. Zusätzlich können durch den Vorstand weitere, außerordentliche Vollversammlungen anberaumt werden. Auf Wunsch von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand eine solche zusätzliche, außerordentliche Vollversammlung zusammenrufen. Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.

6.3 Die Vollversammlung wird von einem/r Vertreter/in des Vorstandes geleitet.

6.4 Die Vollversammlung ist ermächtigt:
6.4.1 über Statuten, Regularien und Mitgliedschaftsbeiträge zu entscheiden;
6.4.2 die konkrete Umsetzung der Aufgaben des Vereins zu beschließen;
6.4.3 den Finanzbericht und den Budgetvorschlag der/s Schatzmeisters/in / Mitgliedersekretärs/in entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten;
6.4.4 über den Bericht und den Aktionsplan der/s Generalsekretärin/s zu befinden;
6.4.5 zur Einsetzung und Abberufung von Beauftragten und Ausschüssen;
6.4.6 die Mitglieder des Vorstands zu wählen sowie gegebenenfalls abzurufen;
6.4.7 die Vereinigung aufzulösen.

6.5 Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich zusätzliche Tagesordnungspunkte einbringen; über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Vollversammlung gestellt werden, entscheidet die Vollversammlung mit der Mehrheit der gültigen abgegeben Stimmen der anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.

6.6 Die Tagesordnung einer Vollversammlung enthält zumindest folgende Tagesordnungpunkte: a) Begrüßung und Eröffnung der Sitzung b) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit der Vollversammlung c) Genehmigung des Protokolls der vorhergehenden Vollversammlung d) Bericht des Vorstandes e) Bericht der/des Schatzmeister/in f) Entgegennahme des Jahresberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr und Entlastung des Vorstands f) Wahl des neuen Vorstands g) Wahl des neuen Beirats h) Berichte von Mitgliedern

6.7 Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß eingeladen wurde.

6.8 Über den Ablauf der Vollversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen. Es ist von der/dem Protokollführer/in sowie dem/der Leiterin der Vollversammlung zu unterfertigen. Dieses kommt den Mitglieder binnen einer Frist von acht Wochen schriftlich per Email zu. Es wird in der darauffolgenden Vollversammlung genehmigt.

6.9 Beschlüsse der Vollversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich geheim durchzuführen. Änderungen der Satzung und der Höhe der Mitgliedsbeiträge bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf einfachen Antrag eines Mitglieds hat eine Abstimmung gegebenenfalls geheim stattzufinden.

7. Der Vorstand

7.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Vollversammlung gewählt.

7.2 Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der Generalsekretär/in
c) dem/der Schatzmeister/in und Mitgliedersekretär/in
Darüber hinaus sollen auch folgende Vorstandsposten besetzt werden:
d) ein/e Redakteur/in / Webmaster
e) je ein/e nationale/r Repräsentant/in für Deutschland, Österreich und die Schweiz
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann nach der Wahl bis zu zwei Stellvertreter/innen des/der Vorsitzenden benennen. Diese werden als 1. und 2. Stellvertreter/in ernannt.

7.3 Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte, insbesondere die Einberufung und Vorbereitung der Vollversammlungen einschließlich der Erstellung der Tagesordnung. Der Vorstand ist damit beauftragt, die Ziele und Richtlinien der Vereinigung umzusetzen.
Dies beinhaltet:

7.3.1 Der Vorstand ist zuständig für die Akkreditierung neuer Mitglieder und die Realisierung der von der Vollversammlung entschiedenen Maßnahmen.

7.3.2 Der Vorstand ist ermächtigt, mit Einzelpersonen, nationalen und internationalen Organisationen und Institutionen Zusammenarbeitsvereinbarungen zu treffen, sofern diese Zusammenarbeit mit den Zielen und Aufgaben der Vereinigung vereinbar ist.

7.3.3 Der Vorstand bereitet die Nominierungen für die Wahl seiner Mitglieder bei den Vollversammlungen vor, wobei er verpflichtet ist, Empfehlungen von Mitgliedern der Vollversammlung zu berücksichtigen. Hierbei schickt er einen Aufruf an die Mitglieder 8 Wochen vor der Vollversammlung.

7.3.4 Der Vorstand schlägt die von der Vollversammlung zu beschließende Höhe der Mitgliedsbeiträge vor und verwaltet das Vereinsvermögen.

7.3.5 Der Vorstand richtet alle zwei Jahre eine Tagung aus, im Rahmen derer die Vollversammlung stattfindet.

7.4 Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt und können nur einmal wiedergewählt werden.

7.5 Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines/ihres Nachfolgers/in im Amt. Im Todesfalle oder im Falle des Rücktritts eines der Mitglieder ernennt der Vorstand eine/n Vertreter/in, der/die die mit dem betreffenden Vorstandsposten verbundenen Aufgaben bis zur nächsten Vollversammlung übernimmt.

7.6 Der Vorstand veröffentlicht mindestens einmal pro Jahr einen Bericht über seine Aktivitäten auf der Website des Vereins oder über ein anderes, allen Mitgliedern zugängliches Medium. Zwei Wochen vor der Vollversammlung erstattet er allen Mitgliedern einen vollständigen Tätigkeitsbericht. Dieser umfasst die bis dahin eingegangenen Nominierungen der Kandidat/inn/en für die Wahl der Vorstandsmitglieder.

7.7 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Vorstandssitzungen können auch virtuell stattfinden. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche muss eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder (jedoch mindestens drei) anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines/ihres Stellvertreters/in.

7.8 Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Protokollführer/in sowie von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem/ihrem Stellvertreter/in oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

8. Beirat

8.1 Zur Unterstützung und Beratung des Vereins bzw. insbesondere des Vorstands hinsichtlich der Erfüllung seiner Aufgaben kann ein Beirat gebildet werden.

8.2 Ein Beirat besteht aus maximal fünf Personen. Ein Mitglied davon soll ein/e studentische/r Vertreter/in sein. Die Mitglieder des Beirats werden von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.

8.3 Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre; eine zweimalige Wiederwahl ist zulässig. Eine vormalige Funktion im Vorstand schließt eine anschließende Funktion als Beirat nicht aus.

8.4 Der Beirat wird zu Vorstandssitzungen zur Ausübung der beratenden Funktion eingeladen; Beiratsmitglieder sind nicht stimmberechtigt im Vorstand.

8.5 Tritt ein Beiratsmitglied zurück, bleibt die Position vakant bis zur nächsten Wahl.

9. Administration

9.1 Um die administrative Arbeit des Vereins zu erleichtern, kann eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit einer anderen Institution getroffen werden. Eine solche Vereinbarung muss auf Vorschlag des Vorstands von der Vollversammlung mehrheitlich beschlossen werden.

10. Vereinsauflösung

10.1 Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich.

10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die “International Association for the Study of Popular Music” (IASPM), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

10.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Berlin, 18. März 2021